In den vergangenen Tagen hat die griechische Regierung eine Reihe von finanziellen Maßnahmen angekündigt.
Hier ein kurzer Überblick:
1. Ankündigung von finanziellen Maßnahmen durch die griechische Regierung
a) Für
Unternehmen
• Aussetzung der Verpflichtung zur Leistung von Steuern bis
zum 31.07.2020, für Unternehmen die besonders betroffen sind
• Zwischenfinanzierung durch Rückzahlung eines Teils der
geleisteten Steuervorauszahlungen
• Für Unternehmen für die Betriebsverbote ausgesprochen
werden, werden die Steuerschulden und etwaige Raten für 4 Monate gestundet
• Subvention der Darlehenszinsen für 3 Monate für
Unternehmen, die hart getroffen worden sind
• Mittelfristige Entwicklungsförderungsmaßnahmen in
Zusammenarbeit mit den Banken und EU Kommission (Sicherheiten, Liquidität an
Banken etc) werden noch detailliert angekündigt
Diese haben vor allem zum Ziel
Entlassungen abzuwenden. Daher ist die Weiterbeschäftigung aller Arbeitnehmer
eines Unternehmens Voraussetzung zur Gewährung dieser Mittel.
b) Für Arbeitnehmer
Insoweit sei angemerkt, das nach griechischem Arbeitsrechts keine Verpflichtung
zur Lohnfortzahlung besteht, wenn der Arbeitgeber auf Grund von höherer Gewalt
den Betrieb einstellen muss. Die aktuellen Betriebsverbote werden als ein
derartiger Fall gewertet, mit der Folge, dass für diese AN keine
Lohnfortzahlungsansprüche bestehen.
• Diese
Arbeitnehmer werden Anfang April 800 € staatliche Entschädigung erhalten
• Ihre Sozialbeiträge werden für diesen Zeitraum vom Staat
übernommen
• Steuerverpflichtungen werden für 4 Monate gestundet
• Es besteht ein Kündigungsverbot für Unternehmen mit
Betriebsverboten
2. Maßnahmen, die bereits umgesetzt worden sind
Folgende finanzielle Maßnahmen wurden bereits im Gesetzesakt A68/20.03.2020 umgesetzt:
a) 40% Mietminderung für die Monate März und April für Unternehmen, deren Betrieb aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona Virus COVID-19 vorübergehend eingestellt oder ein Betriebsverbot verhängt wurde.
Die Stempelgebühr und / oder die Mehrwertsteuer für die gewerblichen Mietverträge werden auf der Grundlage der Miete berechnet, die nach der oben genannten Minderung zu zahlen ist.
b) Sofortige Rückzahlung von Einkommensteuer und Mehrwertsteuer bis zu 30.000 €.
c) Finanzierung von Hilfsmaßnahmen für Unternehmen: Maßnahmen für Finanzhilfen können vom nationalen oder mitfinanzierten Teil des öffentlichen Investitionsprogramms finanziert werden
d) Geschäftsbetrieb mit Notfallpersonal: Der Arbeitgeber kann entscheiden, den Betrieb personell wie folgt zu besetzen:
• Jeder Mitarbeiter kann mindestens zwei (2) Wochen pro Monat, durchgehen oder unterbrochen, beschäftigt sein.
• Das oben genannte System wird wöchentlich festgelegt, und mindestens 50% des Geschäftspersonals sind darin einzubeziehen.
• Arbeitgeber, die sich für die Anwendung dieses Systems entscheiden, sind verpflichtet, die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern fortzubeschäftigen, die auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beschäftigt waren.
e) Konzerninterner Personaltransfer: Arbeitgeber, deren Betrieb erheblich beeinträchtigt oder verboten worden ist, können nach Absprache mit dem Personal, Mitarbeiter von einem Konzernunternehmen auf ein anderes Konzernunternehmen übertragen. Der Konzern ist verpflichtet, insgesamt die gleiche Anzahl von Mitarbeitern weiterzubeschäftigen, die auch vor dem Wechsel bei den Konzernunternehmen beschäftigt waren.
f) Arbeitgeber, deren Unternehmensbetrieb durch Maßnahmen aufgehoben oder verboten worden ist, sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Entlassungen sind unwirksam. Diese Regelung gilt ab dem 18. März 2020.
g) Privatwirtschaftliche Unternehmen – Arbeitgeber, die besonders betroffen sind, können die Arbeitsverträge eines Teils oder ihres gesamten Mitarbeiter aussetzen. Dies ist bis zu einem (1) Monat nach Veröffentlichung der Gegenwart umzusetzen.