Mit Gesetzesakt vom 13.04.2020 ist auch in Griechenland Tourismusunternehmen die Möglichkeit zur Ausstellung eines Reisegutscheins, eines sog. Vouchers, eingeräumt worden. Neben Verträgen mit Endkunden (Verbraucher, Privatpersonen, Geschäftsreisen etc.) findet diese Regelung auch auf Verträge zwischen Tourismusunternehmen Anwendung. Verträge mit Tourismusunternehmen aus dem Ausland sind ebenfalls ausdrücklich in dem Regelungsbereich der Vorschrift mit aufgenommen.
Anwendungsbereich
- Verträge zwischen
- einem griechischen Tourismusunternehmen und
- einem anderen griechischen Tourismusunternehmen oder
einem Tourismusunternehmen aus dem Ausland.
- Kündigung des Vertrages zwischen den Tourismusunternehmen zwischen dem 25.02.2020 und dem 30.09.2020
- Die Regelung gilt zwingend auch für Verträge bei welchen, die Anwendbarkeit ausländischen Rechts anwendbar, sofern die diesbezüglichen Rechte im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
- Bestehen Erstattungsansprüche, auf Grund der Kündigung in o.g. Fällen, wegen geleisteter
- Vorauszahlung
- Sicherheitsleitung
- vollständiger oder teilweiser Erfüllung oder
- in anderer Form
- hat die Vertragspartei, gegen die der Erstattungsanspruch besteht, die Möglichkeit, einen schriftlichen Gutschein (Credit Note/ Voucher) auszustellen. Dies in Abweichung der allgemein gültigen Vorschriften.
- Der Gutschein gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten
- Nach Ablauf dieser 18 Monate hat der Aussteller den vollen Betrag zu erstatten, sofern nicht in der Zwischenzeit ein Vertrag geschlossen worden ist, in dem der Betrag aus dem Gutschein berücksichtigt worden ist
- Die Vertragspartei, gegen die der Erstattungsanspruch besteht, hat den Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen, ab der Kündigung, hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, geht das Recht auf Ausstellung des Gutscheins verloren.