Mit Gesetzesdekret vom 11.3.2020 sind Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in Griechenland beschlossen worden. Neben anderen Maßnahmen sind in Artikel 4 des o.g. Dekrets Änderungen der arbeitsrechtlichen Vorschriften beschlossen worden.
Mitunter ist mit sofortiger Wirkung und Gültigkeit bis zum 10. April 2020 beschlossen worden:
- Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitzeiten und Überstunden der Angestellten im Online System der Arbeitsaufsichtsbehörde wird ausgesetzt. Diese Informationen müssen nur noch in gesammelter Form für den Vormonat bekannt gemacht werden.
- Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeit nicht am vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz erbracht werden muss. (Anm.: Dadurch wird die arbeitsrechtliche Möglichkeit geschaffen Home Office in Griechenland umzusetzen.)
- Arbeitnehmer, die Eltern sind können von Sonderurlaub gebrauch machen.