Wir beraten Unternehmen in Griechenland im Wirtschaftsrecht. Arbeitsrecht ist ein wichtiger Teil des Wirtschaftsrechts und arbeitsrechtliche Fragestellungen ein zentraler Bestandteil unserer Tätigkeit.
Wir beraten Unternehmen von der Einstellung bis zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, als auch in laufenden Personalfragen. Dabei gestalten wir die Anstellungsverträge der Geschäftsführer sowie die Arbeitsverträge der leitenden Angestellten und des Personals; befristet oder unbefristet, nach den Vorgaben Ihrer Personalabteilung und an das griechische Arbeitsrecht angepasst.
Für unsere internationalen Mandanten agieren wir längerfristig als „externe“ Rechts- und Personalabteilung in Griechenland, immer in enger Zusammenarbeit mit der Muttergesellschaft oder dem Manager vor Ort. In diesem Rahmen beraten wir zu laufenden Personalfragen, Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance, prüfen Voraussetzungen der Mitarbeiterentsendung und Arbeitnehmerüberlassung, entwerfen Betriebsordnungen, und verhandeln, falls erforderlich, mit der Arbeitsaufsichtsbehörde. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen beraten wir zur Wirksamkeit und bereiten Kündigungen oder Aufhebungsverträge vor und begleiten oder vertreten den Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführenden Direktor am Tag der Entlassung.
In der Tourismusbranche gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Saisonarbeit in Beherbergungsbetrieben. Diese Arbeitsverträge sind befristet und enden am Ende der Saison. Der Arbeitnehmer hat jedoch, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Belegungszahlen erreicht werden, das Recht wieder eingestellt zu werden, ansonsten steht ihm ein Abfindungsanspruch zu. Hier verfügen wir über besondere Expertise.
Im Rahmen von Unternehmenskäufen prüfen wir die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und Beraten zu Betriebsübergängen.
Der „Normalfall“ der ordentlichen Kündigung in Griechenland ist die fristlose Entlassung unter gleichzeitiger Auszahlung der Abfindung. Es ist demnach kein wichtiger Grund, wie bei einer außerordentlichen Kündigung erforderlich, um Fristlos zu kündigen. Daneben besteht auch die Möglichkeit der sog. Kündigung mit Vorankündigung unter Einhaltung gewisser gesetzlicher Kündigungsfristen (je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses). In diesem Fall fällt lediglich die halbe Abfindung an.
Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung nach griechischem Recht ist die Auszahlung der Abfindung am Tag der Entlassung. Die Mindestabfindung muss im Vorfeld vom Buchhalter oder Steuerberater des Unternehmens exakt berechnet werden. In diese Berechnung fließen, außer der Anzahl der Abfindungsgehälter die sich durch die Beschäftigungsdauer ergibt, Anteile an Weihnachts- und Ostergeld, nicht genommenen Urlaubstage und etwaige weitere Ansprüche, falls nicht vertraglich ausgeschlossen.
Im diesbezüglichen Gesetz ist nicht von Probezeit die Rede, vielmehr wird bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate ohne die Angabe eines Grundes und ohne die Leistung einer Abfindung beendet werden kann. Diese Regelung ist nicht dispositiv und stellt eine de facto Probezeit von 12 Monaten dar.
Das griechische Arbeitsrecht ist zum Schutz der Arbeitnehmer stark formalisiert und in vielerlei Hinsicht unflexible auf Grund von nicht dispositivem Recht. Arbeitsverhältnisse und Arbeitszeiten sind im Online-System der Arbeitsaufsichtsbehörde (ERGANI) hochzuladen, ebenso wie Überstunden, Urlaubstage etc. Die 12-monatige Probezeit kann vertraglich nicht verkürzt werden, Kündigungsfristen nur bedingt vereinbart werden. Ein gutes Mittel, um verschiedene Punkte zu Regeln und an die Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen ist der Beschluss einer Betriebsordnung.
Sollen Arbeitsverhältnisse einseitig beendet werden, ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden.
Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich. Die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt fristlos.
Bei der ordentlichen Kündigung nach griechischem Recht ist zwischen der fristlosen ordentlichen Kündigung und der ordentlichen Kündigung mit Vorankündigung zu unterscheiden. Bei der fristlosen ordentlichen Kündigung (Normalfall in Griechenland) ist die Abfindung am Tage der Kündigung auszubezahlen. Die gesetzliche Mindestabfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der dem Arbeitnehmer zustehenden Anteile an Weihnachts- und Ostergeld, der nicht genommenen Urlaubstage und etwaiger weitere Ansprüche, sofern nicht vertraglich ausgeschlossen. Der exakte Betrag ist vom Buchhalter oder Steuerberater der griechischen Gesellschaft zu errechnen.
Bei der ordentlichen Kündigung unter Vorankündigung ist lediglich die Hälfte der Abfindungsgehälter auszubezahlen. Die Frist für die Vorankündigung der Kündigung bestimmt sich nach der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
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