Unsere Kanzlei ist besonders erfolgreich bei der Durchsetzung von Forderungen in Griechenland. Wir schöpfen dabei die uns nach dem griechischen Recht zustehenden Möglichkeiten aus.
Als erstes nehmen wir Kontakt zum Schuldner auf, teilen ihm mit, dass wir mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt sind und setzten eine letzte Frist. In gewissen Fällen verbessert bereits die Ankündigung, dass ein griechischer Rechtsanwalt mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt ist, die Zahlungsmoral. Wir entscheiden dann je nach Einzelfall, ob noch ein Anwaltsschreiben per Gerichtsvollzieher folgt oder nach Fristablauf direkt die nächsten Schritte einzuleiten sind.
Liegt noch kein vollstreckbarer Titel vor, prüfen wir, ob die Voraussetzungen für ein griechisches oder ein europäisches Mahnverfahren vorliegen und entscheiden welcher Weg im konkreten Fall der bessere ist, um einen schnellen Titel zu erhalten. Lässt sich ein Gerichtverfahren nicht vermeiden, raten wir in der Regel dazu, sofern ein Gerichtsstand an Ihrem Sitz besteht, dieses dort einzuleiten.
Die Vollstreckung von Urteilen europäischer Mitgliedstaaten kann dann nach Maßgabe der EuGVVO neu Fassung durchgeführt werden (die VO EU/1215/2012 ist die Neufassung der VO EG/44/2001). Diese ermöglicht dem Gläubiger, ohne die Durchführung eines aufwendigen und kostspieligen Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens, die Zwangsvollstreckung im europäischen Ausland zu betreiben. Hierzu ist für den Ausgangs-Vollstreckungstitel die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 53 EuGVVO (Formblatt) zu beantragen. Die Vollstreckung wird dann in Griechenland entsprechend dem Verfahren zur Vollstreckung griechischer Vollstreckungstitel durchgeführt.
Für Forderungen, gegen Schuldner mit Sitz im Inland, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sind, sieht die griechische ZPO die Möglichkeit der Erteilung eines Vollstreckungsbescheids vor. Allerdings ist das Bestehen des Anspruchs nicht nur zu behaupten, sondern lückenlos durch Einreichung von Urkunden zu beweisen.
Bei grenzüberschreitenden Geldforderungen kann durch Ausfüllen der entsprechenden Formblätter ein Europäischer Zahlungsbefehl beantragt werden. Legt der Antragsgegner Einspruch ein, wird an das örtlich zuständige Gericht verwiesen und ein ordentliches Gerichtsverfahren weitergeführt. Legt er keinen Widerspruch ein, wird der Europäische Zahlungsbefehl automatisch vollstreckbar.
Unbestrittene Urteile Europäischer Mitgliedsstaaten in Zivil- und Handelssachen konnten bereits seit der EuVTVO (VO EG Nr. 805/2004) mit Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels direkt und ohne gerichtliches Anerkenntnisverfahren vollstreckt werden. Seit 2015, mit Gültigkeit der Neufassung der EuGVVO, sind auch in streitigen Verfahren ergangene Urteile direkt und ohne Exequaturverfarhen vollstreckbar, allein durch Vorlage der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO.
Das griechische Vollstreckungsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass Zustellungen und Vollstreckungsaufträge direkt vom Rechtsanwalt an den Gerichtsvollzieher erteilt werden. Bevor mit der eigentlichen Vollstreckung begonnen werden kann, ist der vollstreckbare Titel in beglaubigter Kopie und mit einer letzten Zahlungsaufforderung dem Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. In der Zahlungsaufforderung werden die einzelnen Beträge (volltreckbare Forderung, Zinsen, Gerichtskosten usw.) exakt aufgeführt.
Nach Ablauf einer 3-Tagesfrist nach Zustellung der o.g. Unterlagen, kann dann mit der eigentlichen Vollstreckung begonnen werden.
Um in die Bankkonten eines Schuldners in Griechenland zu vollstrecken, ist nicht erforderlich seine Bankverbindung zu kennen. Da nach der Wirtschaftskrise nur noch vier große und wenige örtlich tätige Banken existieren, kann hier relativ gut zu Zugriff genommen werden. Vollstreckt wird bei dieser Art der Vollstreckung in die Forderung gegen den Dritten, vorliegend der Bank. Dasselbe gilt aber auch für Forderungen, die gegen andere Dritte bestehen.
Die Vollstreckung von Forderungen gegen Dritte erfolgt nach folgendem Verfahren:
Zustellung des Vollstreckungsauftrages per Gerichtvollzieher an die Bank (oder den jeweils anderen Dritten)
Zustellung des Vollstreckungsauftrages per Gerichtvollzieher zur Kenntnis innerhalb von 8 Tagen auch an den Vollstreckungsschuldner
Die Bank sperrt unmittelbar nach Zustellung ggf. bestehende Konten
Innerhalb von 8 Wochentagen nach Zustellung zeigt die Bank am zuständigen Amtsgericht bestehende Guthaben
Es erfolgt die Auszahlung des gepfändeten Guthabens an den Gläubiger (gewisse Banken verlangen zusätzlich noch eine gerichtliche Bestätigung für die Auszahlung)
In Kürze mehr …
In Kürze mehr …
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Athen
+30-210-644 77 00
Thessaloniki
+30-2310-940 781
info@ piliosandpartners.com