Prozessanwalt Gerichtsverfahren Griechenland

Prozessführung und Streitbeilegung

in Griechenland

Niemand ist gerne in Rechtsstreitigkeiten verwickelt, vor allem nicht in einem anderen Land. Kommt es doch dazu setzen unsere Prozessanwälte Ihre Ansprüche durch oder wehren fremde Ansprüche ab.

Der Zivilprozess vor den griechischen Gerichten ist geprägt durch das Betreiben des Prozesses durch die Parteien. Nicht das Gericht ordnet die Zustellung der Klage an, sondern die klagende Partei. Die Verjährung wird erst mit Zustellung der Klage unterbrochen, nicht bereits bei Einreichung. Es erfolgt keine Klageerwiderung auf die der Kläger mit seiner Replik antwortet. Vielmehr reichen beide Parteien gleichzeitig Schriftsätze und Beweismittel ein. Bis dahin ist die Sache noch keinem Richter zugeteilt.

Bereits aus dieser kurzen Darstellung wird deutlich, dass Gerichtsverfahren in Griechenland deutliche prozessuale Unterschiede zu der „heimischen“ Prozessordnung aufweisen. Um den Prozess vor dem griechischen Gericht erfolgreich zu bestreiten, ist die Prozesstaktik zwingend an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Zu unserem Team gehören Rechtsanwälte, die auf die Prozessführung in handels- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten in Griechenland spezialisiert sind. Bei Gerichtsverfahren von Mandaten aus dem deutsch-sprachigen Raum ist stets einer unserer deutsch-griechischen Anwälte in die Bearbeitung involviert. Dadurch gewährleisten wir die bestmögliche Vertretung vor den griechischen Gerichten.

Besonderheiten im Zivilprozess

in Griechenland

1. Keine müdliche Hauptverhadlung

Die im Jahr 2016 in Kraft getretene griechische ZPO sieht keine mündliche Verhandlung vor. Der Zeugenbeweis wird durch Einreichung einer eidesstattlichen Erklärung erbracht. Zeugen werden nur gehört, wenn dies vom Richter durch Beschluss angeordnet wird.

2. Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren sind erst mit Einreichung der Beweismittel zu erbringen, nicht schon bei Klageeinreichung. Sie belaufen sich auf ein Prozent des Streitwerts.

3. Mediation

Eine zwingende Güteverhandlung ist in der ZPO nicht vorgesehen. In der Vergangenheit waren Regelungen eingeführt worden, durch welche die Parteien im Vorfeld der Verhandlung, zum Abhalten eines Gütetermins veranlasst wurden. Diese haben sich jedoch nicht durchgesetzt und sind wieder abgeschafft worden.
Seit Ende 2019 wird die Mediation zwingend in den Zivilprozess eingebunden. Es besteht nunmehr die Möglichkeit Mediationsverfahren für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten durchzuführen. Der Anwalt der klagenden Partei hat seinen Mandanten hierüber zu informieren, der diesbezügliche Nachweis ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Bei Streitwerten ab 30.000 € ist mit den Beweismitteln sogar ein Protokoll des ersten Mediationstermins einzureichen.

Überblick zum Zivilprozess in Griechenland

Die extrem lange Verfahrensdauer (Verhandlungstermine mitunter erst nach 3 Jahren, Vertagungen und lange Wartezeiten in Bezug auf die Urteilsverkündung) hat inmitten der Wirtschaftskrise, zu einer radikalen Reform der Zivilprozessordnung geführt. Die neue griechische ZPO (in Kraft seit 2016) sieht nun keine mündliche Verhandlung mehr vor. Schriftsätze und Beweismittel sind nach fest vorgegebenen Fristen einzureichen. Dem Richter wird der Fall erst im Anschluss vorgelegt. Es besteht keine Möglichkeit den Termin zu vertagen.

Fristen im ordentlichen Verfahren


Die Klage ist innerhalb von 30 Tagen ab Klageeinreichung zuzustellen, wenn der Beklagte seinen Sitz in Griechenland hat und innerhalb von 90 Tagen, wenn er seinen Sitz im Ausland hat. Die Zustellung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher, den der Kläger beauftragt.

100 Tage nach Klageeinreichung, bzw. 130 Tage bei Personen die ihren Sitz im Ausland haben, sind von beiden Parteien Schriftsätze und Beweismittel einzureichen.

15 Tage nach Einreichung der Beweismittel, haben die Parteien die Möglichkeit zu den Schriftsätzen und Beweismitteln der Gegenseite Stellung zu nehmen.

Die Sache wird es 15 Tage danach einem Richter zugeteilt, der Anhand der Aktenlage über die Sache entscheidet.

Einstweiliger Rechtsschutz

… in Bearbeitung

Berufung/ Revision

… in Bearbeitung

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